Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die
mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse
enthalten muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen und zu verwahren.
Satzungsänderung und Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vertreter.
Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Bei Auflösung des Vereins bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Landesanstalt für
Fischerei, Nordrhein – Westfalen, 5942 Kirchhundem 1- Albaum,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung
der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen
Änderung und Ergänzung der Satzung vorzunehmen.