§ 12
Hauptversammlung
1.
Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt.
Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter
Angaben der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter
anderem die Aufgabe:
a)
Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer
entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu
beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
b)
die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstige
Beiträge und Gebühren festzusetzen,
c)
den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren
Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen.
d)
zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von
denen jedes Jahr einer ausscheiden muß, aber im nächsten Jahr
wiedergewählt werden kann.
Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Wahl
muß durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.
1.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom
Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden. wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe
der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die
Bestimmungen des Abs.1
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders
wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des
Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder
sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen
gemäß § 15 zu treffen.
§ 13
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sollen in der Regel monatlich stattfinden
und möglichst immer auf den selben Wochentag gelegt werden.
Ausnahmen (Urlaubsmonate oder Mangel an (Versammlungsraum) sind zulässig.
Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung
durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden
der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Fischerei, der Belehrung
in fischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern
sowie anderen Vorträgen. Die monatlich stattfindenden Versammlungen
des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.
Satzung
des FSV-Herzebrock-Clarholz e.V.
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