Die Mitgliedschaft endet durch:
zu 1)
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur
zum Jahresschluß unter Einhaltung einer halbjährigen
Kündigungsfrist durch eingeschriebene
Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende
Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem
Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
zu 2) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
A) Der sofortige Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a. ehrunwürde oder strafbare Handlungen begeht
oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß es
b. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung
schuldig gemacht hat, oder gegen fischereiliche
Bestimmungen oder Interessen des Vereins
verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat,
c. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen
Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
d. trotz Mahnungen und ohne hinreichende Begründung
mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen
6 Monate im Rückstand ist,
e. in sonstiger Weise sich unsportlich oder
unkameradschaftliches Verhalten, gegen die Satzung
verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein
Verhalten geschädigt hat.
B) Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf
Ausschluß kann der Vorstand erkennen auf:
a. Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte
oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur
auf bestimmten Vereinsgewässern,
b. Zahlung von Geldbußen,
c. Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
C) Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die
Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat zulässig.
Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung oder
Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem
Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig
zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
D) Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen
Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluß
schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung
des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluß
rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte
Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung
durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand
oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.
E) Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie
Vereins- oder Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Aufnahmegebühren werden nicht zurückgezahlt. Mit dem
Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der
Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens
an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.