§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1)
Freiwilliger Austritt
2)
Tod des Mitgliedes
3)
Ausschluß
4)
Auflösung des Vereins
zu 1)
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur
          zum Jahresschluß unter Einhaltung einer halbjährigen
          Kündigungsfrist durch eingeschriebene
          Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende
          Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem
          Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
zu 2)  Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu 3):
A) Der sofortige Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a. ehrunwürde oder strafbare Handlungen begeht
  
   
    oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß es
   
   
    solche begangen hat,
b. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung
  
   
    schuldig gemacht hat, oder gegen fischereiliche
  
   
    Bestimmungen oder Interessen des Vereins
   
    verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat,
c. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen
   
   
    Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
d. trotz Mahnungen und ohne hinreichende Begründung
  
   
    mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen
   
   
    6 Monate im Rückstand ist,
e. in sonstiger Weise sich unsportlich oder
   
   
    unkameradschaftliches Verhalten, gegen die Satzung
   
   
    verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein
   
   
    Verhalten geschädigt hat.
B) Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet der
    
     Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der
   
     erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf
    
     Ausschluß kann der Vorstand erkennen auf:
a. Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte
  
   
    oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur
  
   
    auf bestimmten Vereinsgewässern,
b. Zahlung von Geldbußen,
c. Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
C) Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die
   
     Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat zulässig.
    
     Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung oder
    
     Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem
    
     Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig
    
     zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
D) Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen
    
     Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluß
    
     schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung
    
     des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluß
    
     rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte
    
     Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung
    
     durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand
    
     oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.
E) Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder
    
     haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie
    
     Vereins- oder Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
    
     Aufnahmegebühren werden nicht zurückgezahlt. Mit dem
    
     Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der
    
     Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens
    
     an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
Satzung
des FSV-Herzebrock-Clarholz e.V.
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