Gewässerordnung
FSV Herzebrock – Clarholz e.V.
Durch die Zugehörigkeit zum FSV Herzebrock–Clarholz e.V. hat jedes Mitglied
die Verpflichtung übernommen, den Fischfang in Fisch– und weidgerechter
Weise auszuüben.
Jedes Mitglied hat sich mit den gesetzlichen Vorschriften und den
Bestimmungen dieser Gewässerordnung vertraut zu machen – Verstöße
dagegen sind sorgsam zu vermeiden. Sportliches, ruhiges Verhalten
gegenüber den Vereinskameraden und Fremden ist selbstverständliche
Voraussetzung.
1.
Fischereischein bzw. Jugendfischereischein, Erlaubnisschein zum
Fischfang, Fangbuch und Gewässerordnung sind am Wasser stets
mitzuführen.
2.
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseher und den Polizeiorganen
sind auf Verlangen die Fischereiausweise und der Fang
vorzulegen, sowie diese gefordert werden, auch der Inhalt des Rucksackes
oder sonstige Behälter. Die Fischereiaufseher sind
bei der Ausübung der Aufsicht nach Kräften zu unterstützen.
Jedes Mitglied ist außerdem verpflichtet, am Gewässer selbst
Aufsicht zu führen und für die Fernhaltung Unberechtigter
Sorge zu tragen.
3.
Die gesetzlichen und die vom Verein festgelegten Schonzeiten
und Mindestmaße sind genau zu beachten.
Untermaßige Fische sind sofort schonend in das Wasser zurück
zu setzen, ausgenommen Köderfische für den eigenen Bedarf. Es
dürfen keine Edelfische (Karpfen, Schleie, Forellen, Hecht usw.)
als Köderfische benutzt werden. Verangelte untermaßige Fische
sind sogleich zu betäuben, danach zu töten und anschließend
einer Sinnvollen Verwertung zuzuführen. Vereinsmitglieder
dürfen keine Fische aus anderen Gewässern in die Vereinsgewässer
einsetzen oder als Köderfische Verwenden. (Seuchengefahr)
4.
Jegliche Art von Fischfang ohne Angelrute ist in sämtlichen
Vereinsgewässern verboten, soweit sich nicht aus dem folgenden
etwas anderes ergibt:
Ausdrücklich wird hervorgehoben, das es verboten ist, Fische
zu greifen, zu stechen, zu reißen oder mit der Schlinge zu
fangen, desgleichen die Anwendung schädlicher oder explosiver
Stoffe beim Fischfang. In den Vereinsgewässern dürfen keine
Setzangeln verwendet werden. Als Setzangel gilt jede Angelrute,
die vom Angler nicht ständig unter Aufsicht gehalten wird.
5.
Boiliangeln ist verboten.
6.
Der Setzkescher darf nicht gesetzt werden. Hältern verboten.
7.
Beim Angeln in den Vereinsgewässern ist die Anzahl der Ruten
auf eine Friedfisch- und eine Raubfischangel oder zwei Aalruten
begrenzt, diese sind ständig zu beaufsichtigen.
Der Vorstand kann im Bedarfsfall eine weitere Einschränkung
beschließen.
Es ist verboten, gefangene Fische, gleich welcher Art zu verkaufen
oder durch Dritte verkaufen zu lassen. Es ist verboten,
gefangene Fische, gleich welcher Art, nicht weidgerecht geschlachtet
vom Gewässer mitzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
die in den Vereinsgewässern gefangenen, entnommenen
Fische sofort in sein Fangbuch einzutragen und dem Vorstand
am Ende des Kalenderjahres eine Jahresfangmeldung auszuhändigen.
Die Jahresfangmeldung hat alle in einem Jahr entnommenen
Fische zu erfassen, in Art, Länge und nach Möglichkeit Gewicht.
Bei Nichteinhaltung wird die Fischereierlaubnis für das folgende
Jahr nicht verlängert.
8.
a) Das Raubfischangeln mit dem System für einen toten Köderfisch.
   
 Bei dieser Angelmethode dürfen Systeme benutzt werden
   
 die mit zwei Drillingshaken ausgestattet sind.
   
 Der lebende Köderfisch ist verboten.
b) Das Raubfischangeln mit dem Kunstköder ist erlaubt.
    Bei dieser Angelmethode dürfen Kunstköder benutzt werden
    die mit Drillingshaken ausgestattet sind ( 25 mm).
    Beim Hechtangeln ist in jedem Fall ein Stahlvorfach zu benutzen.
9.
Der Sport am Wasser ist so auszuüben, daß ein anderer Angler
dadurch nicht gestört wird. Grundangler sollen ihre Angelplätze
so wählen, daß die ausgelegten Angeln nicht in die
eines anderen geraten können. Die Friedfisch- und Raubfischangel
dürfen nicht weiter als 3 m auseinander liegen.
Spinn- und Flugangeln sollen auf die ausgelegten Grundangeln
Rücksicht nehmen, das Spinn- und Flugangeln entsprechend
weit vor einer solchen Stelle einstellen und erst in
angemessener Entfernung hinter ihr wieder beginnen können.
10.
Die Ufer sämtlicher Gewässer sind zur Vermeidung von Schadens-
ersatzansprüchen zu schonen. Jede Beschädigung der Ufer durch
Graben nach Würmern, Abschneiden von Sträuchern und dergleichen
ist zu vermeiden. Einzäunungen von Grundstücken sind vor jeder
Beschädigung zu schützen. Hecken und Zäune müssen nach Öffnung
wieder sorgfältig geschlossen werden.
Der Angelplatz ist im sauberen Zustand zu verlassen. Nicht
öffentliche Wege dürfen mit Motorfahrzeuge nicht befahren werden.
Das Mitbringen von Angelgästen ist nur nach Erwerb einer
gültigen Tageskarte gestattet.
11.
Verstöße gegen diese Gewässerordnung werden mit Geldbußen von
20 DM bis 500 DM oder Vereinsausschluß geahndet.
Artenschonzeit
1.
Lachse vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich
2.
Bachsaibling und Bachforelle vom 20. Oktober bis 15. März
3.
Äschen vom 01. März bis 30. April einschließlich
4.
Zander vom 15. Februar bis 30. Juni einschließlich
5.
Barben vom 15. Mai bis 15. Juni einschließlich
6.
Hechte vom 15. Februar bis 30. April einschließlich
Mindestmaße
a)
Lachs
50 cm
b)
Seeforelle
50 cm
c)
Regenbogenforelle
28 cm
d)
Bachforelle
28 cm
e)
Äsche
30 cm
f)
Bachsaibling
30 cm
g)
kleine Maräne
20 cm
h)
Wels (Waller)
60 cm
i)
Hecht
50 cm
j)
Zander
50 cm
k)
Aal
40 cm
l)
Barbe
35 cm
m)
Karpfen
38 cm
n)
Schleie
30 cm
o)
Weißfisch ohne Maß
Höchstfangmenge
Jedes Mitglied darf sich vier Edelfische pro Tag aneignen.(Hältern ist verboten)
Zusätzlich darf jedes Mitglied einen Hecht und Zander pro Monat sich aneignen.
jeder gefangene Fisch ist sofort in das Fangbuch einzutragen,
Gewässer, Datum, Art, Länge des Fisches. Diese Daten müssen bei
der Eintragung berücksichtigt werden.
Die Jahreshöchstfangmenge ist dem Aushang zu entnehmen.
Sofort zurückzusetzen sind:
alle Fische, die in der ROTEN – LISTE
der in Nordrhein- Westfalen gefährdeten Fische stehen.
Beispiel: Alburnoides bipunctabus- Schneider; Cobitis taenia- Steinbeißer usw.
Des weiteren weisen wir darauf hin, daß die in Nordrhein- Westfalen
gefährdeten Pflanzen und Tiere unbedingt geschützt werden.
Datum: 29.12.1999
DER VORSTAND
© FSV-Herzebrock-Clarholz e.V.